Überblick über unsere heutige Gesetzeslage zu Abtreibungen

 

§ 218a StGB besagt sinngemäß Folgendes:

  1. Der Schwangerschaftsabbruch ist zwar rechtswidrig, bleibt aber straffrei, wenn die Frau sich innerhalb der ersten 12 Wochen beraten lässt. 3 Tage nach der Beratung kann die Frau mit ihrem Beratungsschein zum Arzt gehen und dort die Abtreibung durchführen lassen.
  2. Der Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn eine sog. medizinische Indikation vorliegt (Gefahr einer seelischen oder körperlichen Beeinträchtigung der Mutter). In diesem Fall darf bis unmittelbar vor der Geburt abgetrieben werden (sog. Spätabtreibung)!
  3. Der Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn die Schwangerschaft aufgrund eines Sexualdelikts besteht (sog. kriminologische Indikation). Innerhalb der ersten 12 Wochen darf in diesem Fall - ohne vorherige Beratung - abgetrieben werden.
  4. Die Schwangere selbst bleibt bis zur 22. Woche straflos, wenn sie sich vor dem Abbruch einer Beratung unterzogen hat und der Abbruch von einem Arzt vorgenommen wurde, auch wenn weder eine medizinische noch kriminologische Indikation vorliegen. Der Arzt und andere Beteiligte machen sich in diesem Fall jedoch strafbar.